§ 12b PresseFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Abschnitt IVa

Außerordentliche Fördermaßnahme Druckkostenbeitrag

§ 12b.

(1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40222597

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