§ 12b MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 12b.

(1) Dosimeter für Photonenstrahlung - soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt - dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11 Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Stellen (Auswertestellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen werden.

(2) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise Prüfung der von den Auswertestellen ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens 100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145311

alte Dokumentnummer

N9195016611J

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