§ 12b GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Pflichten der Regelzonenführer

§ 12b

(1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
  2. 2. Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;
  3. 3. Fahrplanabwicklung;
  4. 4. Erstellung einer langfristigen Planung;
  5. 5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
  6. 6. Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;
  7. 7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
  8. 8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;
  9. 9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

    die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH;

  1. 10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach §19 Abs.2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
  2. 11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;
  3. 12. der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  4. 13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
  5. 14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;
  6. 15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  7. 16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
  8. 17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone;

    das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;

  1. 18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm3/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;
  2. 19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach §19 Abs.2;
  3. 20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß §17 Abs.1 binnen einer Frist von 14 Tagen;
  4. 21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.

(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Energie-Control GmbH über Antrag eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen vom Fernleitungsunternehmen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

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