§ 12b ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Contracting

§ 12b.

(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.

(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.

(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40015378

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