§ 12a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verfassungsbestimmung

vgl. § 76 Abs. 1 und 2 idF 675/1991:Inkrafttretensdatum in Abs. 2 wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt

(Verfassungsbestimmung)

§ 12a.

(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.

vgl. § 76 Abs. 1 und 2 idF 675/1991:Inkrafttretensdatum in Abs. 2 wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt

Schlagworte

Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063477

alte Dokumentnummer

N4199118423J

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