§ 12a MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1973

Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 12a

(1) § 12a.Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (§ 7) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. b) eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. c) die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. d) Unbescholtenheit und
  5. e) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.

(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(4) (Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)

(5) Personen, die als Stationsgehilfen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (§ 15a) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.

(6) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.

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