§ 12a MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

MTD-Beirat

§ 12a.

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.

(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

  1. 1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

  1. 1. ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
  2. 2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
  3. 3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
  4. 4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40192695

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