§ 12a.
(1) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.
(2) Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145310
alte Dokumentnummer
N9195016610J
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