§ 12a KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vorzeitige Rückzahlung

§ 12a

(1) § 12a.Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Kredite,
  1. a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
  2. b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder
  3. c) die 310 000 S übersteigen, und
  1. 2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

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