Regelzonenführer
§ 12a
(1) Regelzonenführer sind für die
- 1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich durchführt;
- 2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;
- 3. Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-Control GmbH zu benennen.
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