§ 12a GTelG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

§ 12a.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.

(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu

  1. 1. ELGA,
  2. 2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
  3. 3. dem eHVDWebservice gemäß § 10 Abs. 7 sowie
  1. 5. dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264291

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