Bekanntgabe
§ 12a.
Die Bekanntgabe gemäß § 14d Abs. 4 letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten:
- a) die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
- b) den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
- c) die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns der durchzuführenden Maßnahmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40015377
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