§ 12a ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Bekanntgabe

§ 12a.

Die Bekanntgabe gemäß § 14d Abs. 4 letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  2. b) den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
  3. c) die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns der durchzuführenden Maßnahmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40015377

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