§ 12a BVwGG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht der Laienrichter

§ 12a.

(1) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies

  1. 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  2. 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  3. 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  5. 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  6. 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

(2) Hat der Laienrichter oder Ersatzrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat er dies dem Präsidenten zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Laienrichter oder Ersatzrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Laienrichter oder Ersatzrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Laienrichters oder Ersatzrichters heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Laienrichters oder Ersatzrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung beim Präsidenten zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit des Laienrichters oder Ersatzrichters unverändert fort.

(5) Der Laienrichter oder Ersatzrichter darf seine Ansicht über die von ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.

(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Der Laienrichter oder Ersatzrichter, der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40271295

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)