§ 12a Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ÜR: Art. VII §§ 2 und 3, BGBl. Nr. 756/1992; Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Innehalten mit der Versteigerung

§ 12a.

(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser

  1. 1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
  2. 2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.

(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

ÜR: Art. VII §§ 2 und 3, BGBl. Nr. 756/1992; Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12036230

alte Dokumentnummer

N2199224069J

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