§ 12a AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

Informationspflichten des Beschäftigers

§ 12a.

Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.

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