§ 12 ZustV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1998

Formblätter

§ 12.

(1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) einzubringen. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben.

(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes.

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