§ 12 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Bestandsaufnahme

§ 12.

Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat seine Zucker- oder Isoglucosebestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren. Der Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.

Schlagworte

Zuckerbestand

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200560

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