Bestandsaufnahme
§ 12.
Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat seine Zucker- oder Isoglucosebestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren. Der Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Schlagworte
Zuckerbestand
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200560
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