Zu Art. 289 ZK-DVO
§ 12
Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Art. 286 ZK-DVO vorabgefertigte Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die von der Eisenbahn oder Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einen Drittstaat übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdrucks des Versandbahnhofs oder Aufgabepostamtes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware.
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