§ 12 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 172 Abs. 13 ZollG

Zu § 172 Abs. 13 ZollG

§ 12.

(1) Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren (§ 49 Abs. 1 Z 6 ZollG) mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem Muster A im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) aufweist, vorweisen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische Staatsbürger.

(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein für österreichische, schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger mit der Maßgabe, daß statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches nach dem Muster B im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) zu verwenden ist.

Schlagworte

Papierscheibe

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051505

alte Dokumentnummer

N3199215080L

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