Nebenwege, Nebenwegverkehr
§ 12.
(1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.
(2) Der Verkehr auf Nebenwegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
- a) für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach § 34 und § 35 Abs. 1 lit. a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;
- b) für die in Grenzgewässern gefangenen Fische, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern auf inländischen Fahrzeugen eingebracht werden;
- c) für Gegenstände, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden. Von der Bergung ist sobald wie möglich dem nächsten Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Durchführung des Zollverfahrens Anzeige zu erstatten.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können nach örtlichem Bedürfnis, insbesondere zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs und der Beförderung von Baumaterialien und land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch in anderen als den angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen. Dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung des Zolles gefährdet ist, auch die vorherige Entrichtung des Zolles anzuordnen.
(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu benennen.
(5) Verordnungen nach Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051731
alte Dokumentnummer
N3199222248J
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