Bestandserhebung
§ 12.
(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jede seiner jeweiligen Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100001
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