Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen Allgemeines
§ 12.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
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