Umfang der Kennzeichnung
§ 12.
Die Kennzeichnung umfasst
- 1. die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und
- 2. bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40118205
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