§ 12 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 12.

(1) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen ist nur zulässig:

  1. 1. bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 23b ZDG) und
  2. 2. bei Dienstfreistellung nach § 23a Abs. 3 ZDG.

(2) Hat der Zivildienstleistende aus sonstigen Gründen Unterrichtseinheiten versäumt, so kann ihm aufgetragen werden, diese sobald wie möglich nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden auch lediglich aufgetragen werden, die Kenntnis des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.

(3) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken jeweils mehr als ein Drittel der Unterrichtseinheiten versäumt, so hat er in zumindest einem dieser Lehrblöcke die versäumten Unterrichtseinheiten nachzuholen. Hievon kann abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende den ordentlichen Zivildienst ganz oder überwiegend bei einer Einrichtung ableistet, die in besonderem Maße geeignet ist, die Erfüllung des Zweckes des außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder sonst sichergestellt ist, daß der Zivildienstleistende durch die Dienstleistung bei der Einrichtung in einem der genannten Lehrblöcke die für die Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zumindest erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 9) erwirbt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062278

alte Dokumentnummer

N4198910020H

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