§ 12 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 12. Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.

(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (§ 16 lit. c Z 5) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.

(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Unterstellen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterstellräumen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146888

alte Dokumentnummer

N9196250429J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)