§ 12. Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (§ 16 lit. c Z 5) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Unterstellen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterstellräumen zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146888
alte Dokumentnummer
N9196250429J
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