§ 12 WR-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022

Überprüfung der Richtsätze

§ 12.

(1) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze iSd § 3 Z 2, 17 TKG 2003 haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 125 TKG 2003 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(3) Die RTR-GmbH hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Verordnung einzuleiten.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20010785

Dokumentnummer

NOR40218763

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