materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022
Überprüfung der Richtsätze
§ 12.
(1) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze iSd § 3 Z 2, 17 TKG 2003 haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 125 TKG 2003 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(3) Die RTR-GmbH hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Verordnung einzuleiten.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20010785
Dokumentnummer
NOR40218763
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