Oesterreichische Nationalbank
§ 12
(1) § 12.Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für
- 1. Kommissionsgeschäfte und
- 2. Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (§ 69 Abs. 1 Z 2 Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2002) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch bedingt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute.
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