§ 12 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Militärpilot auf Zeit

§ 12.

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (§ 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

  1. 3 Jahren das Zweifache,
  2. 5 Jahren das Dreifache,
  3. 10 Jahren das Sechsfache,
  4. 11 Jahren das Achtfache,
  5. 12 Jahren das Zehnfache,
  6. 13 Jahren das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.

(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

Schlagworte

Offiziersdienstgrad, BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064903

alte Dokumentnummer

N4199439715J

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