§ 12.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen Bauführungen im Sinne dieses Gesetzes eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeverbänden) vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die bundesunmittelbare Stadt Wien.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Gesetzesnummer
10011232
Dokumentnummer
NOR12144689
alte Dokumentnummer
N9193812282I
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