§ 12 WFG. 1938

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1938

§ 12.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen Bauführungen im Sinne dieses Gesetzes eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeverbänden) vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die bundesunmittelbare Stadt Wien.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144689

alte Dokumentnummer

N9193812282I

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