§ 12.
(1) Die Kartothek hat lose, halbsteife Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten; sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen und nach deren Namen der Wasserberechtigten alphabetisch zu ordnen.
(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten alphabetisch einzureihen.
(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein eigenes Kartothekblatt anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129847
alte Dokumentnummer
N8194839239L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)