§ 12 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 12.

(1) Die Kartothek hat lose, halbsteife Blätter nach dem Muster in Anlage B zu enthalten; sie ist nach Ortsgemeinden zu unterteilen und nach deren Namen der Wasserberechtigten alphabetisch zu ordnen.

(2) Innerhalb der Ortsgemeinden sind die Blätter nach dem Namen der Wasserberechtigten alphabetisch einzureihen.

(3) Stehen einem Wasserberechtigten mehrere Wasserbenutzungsrechte zu, so ist für jedes ein eigenes Kartothekblatt anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129847

alte Dokumentnummer

N8194839239L

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