Transport
§ 12.
Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139478
alte Dokumentnummer
N8199654577J
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