§ 12 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Transport

§ 12.

Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139478

alte Dokumentnummer

N8199654577J

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