§ 12 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Bruttoverrechnung

§ 12

(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

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