Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 12
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
- 1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
- a) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
- b) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,
- 2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
- a) an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
- b) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
- c) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik.
Schlagworte
Bergschule
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131864
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)