6. Abschnitt
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 12.
(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich; die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009669
Dokumentnummer
NOR12122416
alte Dokumentnummer
N7198816872J
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