§ 12 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Meldepflichten für Geflügelfleisch

§ 12.

(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%), frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch und
  3. 3. Brust von Truthühnern, frisch.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212474

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