Meldepflichten für Geflügelfleisch
§ 12.
(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:
- 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%), frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
- 2. Filet von Masthühnern, frisch und
- 3. Brust von Truthühnern, frisch.
(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010562
Dokumentnummer
NOR40212474
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