§ 12 Vieh-Meldeverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2014

Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch

§ 12.

(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

  1. 1. Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse und
  2. 2. Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20008953

Dokumentnummer

NOR40165009

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