§ 12 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 12.

(1) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hiefür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts vorhanden sind.

(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern

  1. über physiologische oder pathologische Zustände oder
  2. über angeborene Anomalien oder
  3. zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
  4. zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.

Schlagworte

Blutspende

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219873

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)