§ 12 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

(1)   Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 9 Abs. 2 Zf. 1 und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

(2)  Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 9 Abs. 2 Zf. 2 und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107092

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