Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 9 Abs. 2 Zf. 1 und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 9 Abs. 2 Zf. 2 und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20006341
Dokumentnummer
NOR40107092
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