§ 12 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 12.

(1) Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen.
  2. 2. In der zeichnerischen Darstellung im Maßstab der Katastralmappe sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen, wobei ungültig werdende Linien und Zeichen mit kurzen blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen sind.
  3. 3. Die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(2) Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben in einem Plan über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß § 43 Abs. 5 VermG zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154618

alte Dokumentnummer

N9199421838L

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