§ 12. Hauptveranlagung.
(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.
(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
Veranlagungszeitraum, Hauptfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042418
alte Dokumentnummer
N3195411883R
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