§ 12 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 12. Hauptveranlagung.

(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.

(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

Veranlagungszeitraum, Hauptfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042418

alte Dokumentnummer

N3195411883R

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