§ 12 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fachrechnen

§ 12.

(1) Das Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Ausmaßberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087498

alte Dokumentnummer

N5199653357J

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