Fachrechnen
§ 12.
(1) Das Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Ausmaßberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087498
alte Dokumentnummer
N5199653357J
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