§ 12 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Dokumentation

§ 12

§ 12. Es sind Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Betreibers zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß nachvollziehbar machen, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen.

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