Meßstellen und Meßgeräte
§ 12.
(1) Die Meßstellen haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Meßstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein.
- 2. In den Meßstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.
- 3. Innerhalb der Meßstrecke ist eine Meßfläche festzulegen, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Meßfläche ist so festzulegen, daß der Abstand vom Beginn der Meßstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Meßstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen.
(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmeßgeräte und -systeme haben der ÖNORM M 9410, „Luftreinhaltung, Meßtechnik“, ausgegeben am 1. Jänner 1991, und der ÖNORM M 9411, „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmeßsysteme für Emissionen“, ausgegeben am 1. April 1990, zu entsprechen. Es sind Auswertesysteme zu verwenden, für welche die Einhaltung der Richtwerte der ÖNORM M 9412, „Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen“, ausgegeben am 1. August 1994, nachgewiesen wurde. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein. Alternativ zu den ÖNORMEN können auch gleichwertige ISO- oder EN-Normen angewendet werden.
(4) Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertesysteme sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken, wie etwa den VDI-Richtlinien VDI 2066 Blätter 4 und 6 und VDI 3950 Blatt 1E, zu erfolgen. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen.
Schlagworte
Emissionsmeßsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143112
alte Dokumentnummer
N8199912820Y
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