Fachgespräch
§ 12.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich ausgehend von der Präsentation der erarbeiteten Veranstaltungskonzeption und der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufträge sowie der Prüfarbeit zu entwickeln. Der Prüfungskandidat soll unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er/sie Arbeiten sicherheitsgerecht, ökonomisch und normgerecht ausführen, sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(3) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128583
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