§ 12.
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
- 2. nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
- 3. nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,
- 4. von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12007748
alte Dokumentnummer
N11973136460
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