§ 12 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 12.

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  2. 2. nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
  3. 3. nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,
  4. 4. von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007748

alte Dokumentnummer

N11973136460

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