Feststellung und Anzeige von Übertretungen
§ 12
(1) Stellt ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Übertretung einer Vorschrift fest, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient, so hat es dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder dem gemäß § 23 Abs. 1 gemeldeten verantwortlichen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, falls nicht zB im Hinblick auf die Schwere möglicher Folgen der Übertretung oder des Ausmaßes des Verschuldens des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen diese Anzeige schon anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde.
(2) Aufträge gemäß Abs. 1, die schriftlich erteilt werden, sowie Anzeigen gemäß Abs. 1 sind in Abschrift den im Betrieb bestellten Organen der Arbeitnehmerschaft zu übermitteln. Soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, ist eine Ablichtung des Auftrages oder der Anzeige auch dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes sowie der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu bringen. In jenen Fällen, in denen eine Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991 gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, ist eine Ablichtung der Anzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu übersenden.
(3) Mit der Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch ein bestimmtes Strafausmaß beantragt werden.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörde hat auf Grund der Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige das Strafverfahren einzuleiten.
(5) Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Abs. 1, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.
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