Rechtsschutzversicherung
§ 12.
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
- 1. sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
- 2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
- 3. in den Versicherungsverträgen dieses Versicherungszweiges dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen zu betrauen, sobald er den Versicherer in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072130
alte Dokumentnummer
N5197820893L
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