§ 12 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 12.

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 7)

(2) Werden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12007723

alte Dokumentnummer

N11973135960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)