§ 12.
Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40041544
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