§ 12 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Sitzungsprotokoll

§ 12.

(1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer ist jeweils vom Kollegialorgan zu bestimmen, wobei tunlichst getrachtet werden sollte, daß der Schriftführer abwechselnd von allen im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen gestellt werden sollte.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll. Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten sowie das Ergebnis der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben, den Inhalt der Berichte und Wechselrede nur, soweit dies zum Verständnis der gefaßten Beschlüsse nötig erscheint.

(3) Die Reinschrift des Protokolls soll innerhalb acht Tagen angefertigt werden und ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Protokoll ist spätestens während der dritten und vierten Woche nach der Sitzung für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen. Erfolgt gegen das Protokoll während der Zeit der Einsichtnahme kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein allfälliger Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans zu behandeln.

(4) Eine vollständige Abschrift (Kopie) des Protokolls samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen, der Fakultätskollegien, der Akademischen Senate und der Universitätskollegien ist gemäß § 15 Abs. 6 UOG gleichzeitig mit der Auflegung des Protokolls zur Einsichtnahme, spätestens aber binnen einem Monat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Erfolgt eine Berichtigung des Protokolls, so ist außerdem eine vollständige berichtigte Abschrift (Kopie) des Protokolls dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007292

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