Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Sitzungsprotokoll
§ 12.
(1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer ist jeweils vom Kollegialorgan zu bestimmen, wobei tunlichst getrachtet werden sollte, daß der Schriftführer abwechselnd von allen im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen gestellt werden sollte.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll. Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten sowie das Ergebnis der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben, den Inhalt der Berichte und Wechselrede nur, soweit dies zum Verständnis der gefaßten Beschlüsse nötig erscheint.
(3) Die Reinschrift des Protokolls soll innerhalb acht Tagen angefertigt werden und ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Protokoll ist spätestens während der dritten und vierten Woche nach der Sitzung für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen. Erfolgt gegen das Protokoll während der Zeit der Einsichtnahme kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein allfälliger Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans zu behandeln.
(4) Eine vollständige Abschrift (Kopie) des Protokolls samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen, der Fakultätskollegien, der Akademischen Senate und der Universitätskollegien ist gemäß § 15 Abs. 6 UOG gleichzeitig mit der Auflegung des Protokolls zur Einsichtnahme, spätestens aber binnen einem Monat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Erfolgt eine Berichtigung des Protokolls, so ist außerdem eine vollständige berichtigte Abschrift (Kopie) des Protokolls dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007292
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